Der Hochschulrat der PH Kärnten

Die vierte Funktionsperiode der Hochschulräte hat mit 1.4.2021 begonnen und endet am 31.3.2026. Die Konstituierung erfolgte am 19. Mai 2021. 

Aufgaben des Hochschulrates

Aufgaben des Hochschulrates

Die Aufgaben des Hochschulrates sind gemäß § 12 Abs. Hochschulgesetz 2005, Fassung vom 8.4.2021:

 

  1. Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

    1a. Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),
    1b. Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
     
  2. Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen, ökonomischen und wissenschaftlichen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,
     
  3. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula,
     
  4. Stellungnahme zum Entwurf des Organisationsplanes,
     
  5. Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung des Hochschulrates,
     
  6. Stellungnahme zum Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes,
     
  7. Stellungnahme zum Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes,
     
  8. Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens,
     
  9. Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors oder der Rektorin oder eines Vizerektors oder einer Vizerektorin durch das zuständige Regierungsmitglied,
     
  10. Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,
     
  11. Stellungnahme zum Konzept der Pädagogischen Hochschule zur Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 17.

Geschäftsordnung (beschlossen am 3. April 2018)

Hochschulgesetz 2005: Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien - BGBl. I Nr. 30/2006