Nostrifizierung: Studium im Ausland
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen
HG 2005 § 68. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen Bachelor- oder Masterstudiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom Rektor bzw. von der Rektorin auszusprechen. Dabei ist festzulegen, welchem inländischen Hochschulstudienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad bzw. welche inländische akademische Bezeichnung die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung der Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(3a) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifizierung von der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungen abhängig zu machen.
(4) Die Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150,– Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Klärung der Zuständigkeit
Klärung der Zuständigkeit
Wenn Sie sich in Österreich aufhalten und Ihre Lehramts-Ausbildung außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolviert haben, fallen in die Zuständigkeit der Pädagogischen Hochschulen jene vergleichbaren Lehrämter, welche sich auf die Schulstufen 1 bis 9 beziehen. Lehrämter, welche sich auf die Schulstufen 9 bis 13 bzw. 5 bis 13 beziehen, fallen in die Zuständigkeit der Universitäten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an ENIC-NARIC AUSTRIA oder auch beim BMBWF.
Für Anerkennungen innerhalb der EU siehe EU-Anerkennung.
An der Pädagogischen Hochschule Kärnten werden derzeit folgende Studiengänge geführt:
- Bachelorstudium Lehramt für Primarstufe
- Bachelorstudium Lehramt für Sekundarstufe Allgemeinbildung
Welche Unterlagen benötige ich
Welche Unterlagen benötige ich
Alle Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Abschluss- bzw. Diplomurkunde immer im Original.
Von fremdsprachigen Urkunden sind autorisierte deutsche oder englische Übersetzungen vorzulegen.
Sämtliche ausländische Dokumente müssen, sofern dies nach internationalen Vereinbarungen erforderlich ist, ordnungsgemäß beglaubigt sein. (siehe Frage: Was ist eine Beglaubigung?)
1. Bestätigung der Bildungsdirektion für Kärnten betreffend zwingende Notwendigkeit der Nostrifizierung für die Berufsausübung. (Bildungsdirektion für Kärnten, 10. Oktoberstraße 24, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Website: www.bildung-ktn.gv.at)
2. Reisepass
3. Geburtsurkunde
4. allenfalls Heiratsurkunde
5. Meldezettel
4. Staatsbürgerschaftsnachweis
6. Diplom
7. Diploma Supplement, Studienbuch, ausländische Zeugnisse und sonstige Nachweise in der Berufsbildung
8. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens C1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
9. Erklärung, dass nicht gleichzeitig ein Nostrifizierungsantrag an einer anderen Pädagogischen Hochschule eingebracht wurde. Vom Antragsteller zu formulieren.
Was ist eine Beglaubigung
Was ist eine Beglaubigung
Wie läuft das Verfahren ab?
Wie läuft das Verfahren ab?
1. Schritt: Antragsteller*in: Abgabe Unterlagen
2. Schritt: Antragsteller*in: Rechnungsbegleichung
3. Schritt: PH Kärnten: Prüfung der Dokumente
4. Schritt: Antragsteller*in/PH Kärnten: Kompetenzeinschätzung
5. Schritt: PH Kärnten: Erstellung des Gutachtens
6. Schritt: PH Kärnten: Versand des Gutachtens im Rahmen der Verständigung zur Beweisaufnahme
7. Schritt: Antragsteller*in: Stellungnahme zum Gutachten
8. Schritt: PH Kärnten: Bescheid
9. Schritt: PH Kärnten: Versand des Bescheids
10. Schritt: Antragsteller*in: Beschwerdemöglichkeit
11. Schritt: Antragsteller*in: Bei positiv bedingtem Bescheid: Meldung beim Studiengang zur Absolvierung der Kompensationsmaßnahmen
Kosten der Nostrifizierung
Kosten der Nostrifizierung
Der Antrag auf Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich erforderlich ist. Bei der Antragstellung ist gemäߧ 68 Abs. 5. Hochschulgesetz 2005 eine Taxe in der Höhe von 150,– Euro zu entrichten.
An wen kann ich mich wenden?
An wen kann ich mich wenden?
Persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Es wird gebeten, Anfragen bevorzugt per E-Mail zu stellen.
Kontakt:
georg.sitter@ph-kaernten.ac.at
Tel-Nr.: (0463) 508 508 801
Welche Leistungen muss ich erbringen
Welche Leistungen muss ich erbringen
Sofern für die Nostrifizierung Prüfungen erforderlich sind, werden diese durch die Rektor*in der Pädagogischen Hochschule Kärnten vorgeschrieben und können unter der Voraussetzung der Zulassung als außerordentliche Studierende/außerordentlicher Studierender an der Pädagogischen Hochschule Kärnten abgelegt werden.
Nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Prüfungen wird die Nostrifizierung von der Rektor*in der Pädagogischen Hochschule Kärnten ausgesprochen.